§1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Rudersberg e. V. 1906“ (TSV Rudersberg e.V.) und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Schorndorf eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Rudersberg.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    a.) die Errichtung und Unterhaltung sportlicher Anlagen
    b.) die Förderung regelmäßiger sportlicher Übungen und Leistungen
    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in  erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Verein ist überparteilich, überkonfessionell und wendet sich gegen rassische
    Diskriminierung.
  5. Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Porto und Kommunikationskosten. Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens sechs Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen. Soweit für den Aufwendungsersatz steuerliche Pauschalen und /Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur unter Einhaltung dieser Regelung.
    Der Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung beschließen.

§ 3 Verbandszugehörigkeit

  1. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e. V. (WLSB). Der
    Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die
    Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und der Mitgliedsverbände des
    WLSB, deren Sportarten im Verein vertreten sind.
  2.  Der Verein muss auf Verlangen einer Abteilung die Mitgliedschaft in deren Fachverband
    eingehen. Soweit durch eine solche Mitgliedschaft Kosten entstehen, die nicht durch den
    allgemeinen Beitrag des Vereins an den WLSB gedeckt sind, trägt die Abteilung diese
    Kosten.

§ 4 Geschäftsjahr

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

  1. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine Umwandlung in passive Mitgliedschaft ist durch schriftliche Erklärung an den Vorstand grundsätzlich zu Beginn eines Geschäftsjahres möglich.
  2. Passive Mitglieder sind Förderer des Vereins oder einer Abteilung. Eine Umwandlung in aktive Mitgliedschaft ist durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zu jedem Zeitpunkt möglich.
  3. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  4. Ehrenmitgliedern

§ 6 Aufnahme des Mitglieds

  1. Die Beitrittserklärung zum Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.
    Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s)
    nachweisen.
  2. Mit der Annahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.
  3. Ein Mitwirken in mehreren Abteilungen ist möglich.

§ 7 Rechte des Mitglieds

  1. Jedes Mitglied hat Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der
    von den Vereinsorganen und Abteilungen festgelegten Voraussetzungen zu benutzen
    und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Dem passiven Mitglied steht das Recht, die Sporteinrichtungen zu benutzen, nicht zu.
  3. Alle Mitglieder haben nach Vollendung des 18. Lebensjahres gleiches Stimm- und
    Wahlrecht.

§ 8 Pflichten des Mitglieds

  1. Sämtliche Mitglieder haben die aus der Satzung sich ergebenden Pflichten zu erfüllen.Sie
    sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins zu
    unterstützen.
  2. Die Mitglieder haben die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und
    Anordnungen zu befolgen. Dies gilt auch für Richtlinien der Abteilungen.
  3. Alle Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, sind zur Beitragszahlung verpflichtet.

§ 9 Beiträge des Mitglieds

  1. Der Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag zu zahlen. Von neu aufgenommenen
    Mitgliedern kann mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr erhoben werden.
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages sowie die Höhe der Aufnahmegebühr setzt die Mitgliederversammlung im Rahmen einer Beitragsordnung fest.

§ 10 Regelungen zum Datenschutz

  1. Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins erhoben und in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert, genutzt und verarbeitet.
  2. Mit dem Betritt eines Mitgliedes nimmt der Verein alle für die Mitgliedschaft im Verein relevanten Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Bankverbindung) auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
  3. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind (wie etwa Telefon, Fax und E-Mail) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. Absatz (2) Satz 4 gilt entsprechend.
  4. Als Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB) ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den WLSB zu melden. Übermittelt werden dabei Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, das Geschlecht, ausgeübte Sportarten und die Vereinsmitgliedsnummer. Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben werden zusätzlich die vollständige Adresse, die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse, Beginn und Ende der Funktion sowie die Bezeichnung der Funktion im Verein übermittelt. Im Rahmen von Liga-Spielen, Turnieren, Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen meldet der Verein Ergebnisse und besondere Ereignisse an die Sportfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
  5. Jedes Mitglied hat das Recht darauf,
    a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten,
    b) dass die zu seiner Person gespeicherten Daten berichtigt werden, wenn sie unrichtig sind,
    c) dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gesperrt werden, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
    d) dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gelöscht werden, wenn die Speicherung unzulässig war oder die Zwecke für die sie erhoben und gespeichert wurden nicht mehr notwendig sind,
    e) der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen,
    f) seine Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format z u erhalten.
  6. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus

§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zum Ende des
    laufenden Geschäftsjahres erfolgen.
  3. Ein Mitglied, das gegen die Interessen des Sports, die Satzung oder Beschlüsse der
    Vereinsorgane in schuldhafter Weise verstößt, kann – nach vorheriger Anhörung – durch
    den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem von einem Ausschluss
    Betroffenen ist der gefasste Beschluss schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
    Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von 14 Tagen schriftlich Berufung beim
    Ehrenrat einlegen.
  4. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an den Verein. Ihre Verbindlichkeiten beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben bestehen.

§ 12 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Ehrenrat
  • jede der Abteilungsversammlungen
  • jede der Abteilungsleitungen
  • die Organe laut Jugendordnung

§ 13 Mitgliederversammlung

  1. Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung, einer der bei den Stellvertreter, beruft alljährlich im 1. Quartal eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) in. Die Einladung hierzu erfolgt mindestens 2 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung im örtlichen Mitteilungsblatt – Der Büttel. Mitglieder die außerhalb der Gemeinde Rudersberg wohnen, werden schriftlich eingeladen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    a Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstands
    b Entgegennahme des Kassenberichtes des Vereins
    c Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer
    d Entlastung des Vorstands
    e Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer
    f Wahl des Ehrenrats
    g Festlegung der Beitragsordnung
    h Genehmigung des Haushaltsplans
    i Satzungsänderungen
    j Behandlung der Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung
  3. In dringenden Fällen ist der Vorstand befugt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung anzuberaumen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein dahingehender schriftlicher Antrag von  mindestens 1/5 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder gestellt wird. Die Einladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt 2 Wochen. Die Einladung erfolgt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1.
  4. Anträge der Mitglieder für die ordentliche Mitgliederversammlung müssen dem Vorsitzenden 1 Woche vor der Versammlung schriftlich mit Begründung eingereicht werden. Diese Anträge sind zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zugeben. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  5. Um Dringlichkeitsanträge aus der Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung zu setzen, bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
    beschlussfähig.
  7. In allen Mitgliederversammlungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen
    Stimmen, soweit in dieser Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist.
  8. Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Sie müssen geheim erfolgen,
    sobald der offenen Wahl oder Abstimmung auch nur von einem Mitglied widersprochen
    wird. Gewählt ist der Bewerber, der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
  9. Über den wesentlichen Inhalt und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine
    Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  10. Zu den Beschlüssen über eine Änderung der Satzung, sowie über eine Veräußerung oder
    dauernde Nutzungsänderung von unbeweglichem Vereinsvermögen bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

§ 14 Der Vorstand

  1. Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er hat alle die Aufgaben zu
    erledigen, die durch die Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan
    zugewiesen sind.
    Er besteht aus:
    a dem Vorsitzenden
    b dem 1. Stellvertretenden Vorsitzenden
    c dem 2. Stellvertretenden Vorsitzenden
    d dem Schriftführer
    e dem Hauptkassier
    f dem Vereinsjugendleiter
  2. Vorstand im Sinne von § 26 Abs. 2 BGB sind alle Mitglieder nach § 13 Abs. 1. Daneben sind der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter des Vorsitzenden einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt jedoch, dass der stellvertretende Vorsitzende nur tätig werden darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
  3. Der Vorstand ist berechtigt, Ausgaben im Rahmen des Haushaltsplans zu leisten.
  4. Die Vorstandsmitglieder werden jeweils von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben auf alle Fälle bis zur Wahl in der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung im Amt.
  5. Der Vorstand soll durch eine Geschäftsordnung die Kompetenzen und die Aufgabengebiete der einzelnen Vorstandsmitglieder regeln. Er kann Vereinsmitgliedern schriftliche Vollmachten für begrenzte Aufgaben erteilen.
  6. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Ausschüsse und Kommissionen aus qualifizierten Mitgliedern berufen oder durch die Mitgliederversammlung bilden lassen.
  7. Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden einberufen, sofern die Geschäftsführung es erfordert oder aber wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder dies beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
  8. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  9. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen der Abteilungen, der Ausschüsse und Kommissionen teilzunehmen und Einblick in die Geschäfte und Unterlagen der Abteilungen zu nehmen.

§ 15 Abteilungen

  1. Die sportlichen Tätigkeiten erfolgen in den Abteilungen. Diese haben eine eigene
    Geschäftsführung und Verwaltung. Sie regeln ihre Angelegenheiten durch
    Abteilungsordnungen, evt. allgemeine Richtlinien und Geschäftsordnungen. Die
    Abteilungsordnungen sind von den jeweiligen Abteilungsversammlungen zu beschließen.
    Die Abteilungsordnungen, Geschäftsordnungen und Richtlinien der Abteilungen dürfen
    der Vereinssatzung nicht widersprechen und sind dem Vorstand unverzüglich zur
    Kenntnis zu geben. Mit der zu begründenden Feststellung des Vorstandes, dass die
    erlassenen Abteilungsordnungen, Geschäftsordnungen und Richtlinien der Satzung des
    Vereins widersprechen, treten diese ganz oder teilweise außer Kraft.
  2. Jede Abteilung wird von einer Abteilungsleitung geführt, deren Zusammensetzung sich
    nach den Bedürfnissen der Abteilung richtet. Die Abteilungsleitung muss mindestens aus
    dem Abteilungsleiter, einem Stellvertreter des Abteilungsleiters, dem
    Abteilungskassier und dem Abteilungsschriftführer bestehen. Außerdem muss der
    Abteilungsjugendleiter, der Abteilungsleitung angehören. Die Abteilungsleitung, außer
    dem Jugendleiter wird von der Abteilungsversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
    gewählt.
  3. Der Abteilungsleiter ist Vertreter im Sinne von § 30 BGB. Seine Vertretungsmacht
    erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.
  4. Entscheidungen einer Abteilung, die den Verein verpflichten oder berechtigen, sind ohne
    vorherige Zustimmung des Vorstandes grundsätzlich unzulässig. Ausgenommen sind
    derartige Entscheidungen im Rahmen eines von der Mitgliederversammlung der
    Abteilung beschlossenen und vom Vorstand genehmigten Haushaltsplans. Der Vorstand
    kann die Genehmigung des Haushaltsplans einer Abteilung nur versagen, wenn dieser
    der Satzung oder den allgemeinen Grundsätzen einer geordneten Geschäftsführung
    widerspricht.
  5. Die Veräußerung oder Nutzungsänderung von Vereinsvermögen, welches sich im Besitz
    einer Abteilung befindet, bedarf der Zustimmung dieser Abteilungsversammlung.
  6. Zur Bewältigung ihrer Aufgaben können die Abteilungsversammlungen einen
    Abteilungsbeitrag, eine Aufnahmegebühr, Umlagen und gegebenenfalls die Ableistung
    von Dienstleistungen festlegen.
    Hiervon unberührt bleibt der Mitgliedsbeitrag nach § 9.
  7. Die Abteilungen haben die Pflicht, den Vorstand über wichtige Angelegenheiten
    unverzüglich zu informieren.

§ 16 Jugendordnung

  1. Die Jugendordnung des Vereins ist in der Anlage aufgeführt.

§ 17 Rechnungsprüfung

  1. Die Rechnungsprüfer werden jeweils von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
    2 Jahren gewählt. Sie haben die Pflicht, mindestens einmal im Jahr – auf jeden Fall
    rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung – die Rechnungsunterlagen des Vereins und
    der Abteilungen zu prüfen und die Ausgaben mit den genehmigten Haushaltsplänen zu
    vergleichen. Dem Vorstand sind die Ergebnisse schriftlich mitzuteilen. Der
    Mitgliederversammlung ist hierüber zu berichten.

§ 18 Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat hat die Aufgabe, Streitigkeiten unter den Mitgliedern aufzuklären und zu
    schlichten, soweit er deswegen angerufen wird. Auf Ersuchen eines ausgeschlossenen
    Mitglieds hat der Ehrenrat endgültig über den Ausschluss zu entscheiden.
  2. Der Ehrenrat besteht aus 5 Mitgliedern, die dem Verein mindestens 10 Jahre angehören. Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder einer Abteilungsleitung sein.

§ 19 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins oder einer Abteilung kann nur durch eine Mehrheit von 3/4
    der abgegebenen Stimmen in einer zu diesem Zweck einberufenen
    Mitgliederversammlung beschlossen werden. Gegen ihren Willen kann eine Abteilung nur
    dann aufgelöst werden, wenn sie die Bestimmungen des § 14 nicht oder nicht mehr
    erfüllt.
  2. Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Rudersberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Förderung des Sports) zu verwenden hat.

§ 20 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung des TSV Rudersberg e. V. 1906 am 22. April 1983 einstimmig beschlossen.
Änderungen in der Satzung wurden vorgenommen am 25. März 1988, 02. April 1993, 04.05.2015 und 17.05.2019.
Die vorstehende Satzung tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig erlischt die Satzung vom 15.04.1950 mit Änderungen vom 19.01.1954, 18.12.1954, 18.05.1973 und 17.04.1975.
Mit den Beschlüssen der Mitgliederversammlungen wurde die Satzung am 15.11.95 ergänzt.

Turn- und Sportverein Rudersberg e. V. 1906
Rudersberg, 17.05.2019